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   VGH Bayern, 14.02.2007 - 1 C 07.23   

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VGH Bayern, 14.02.2007 - 1 C 07.23 (https://dejure.org/2007,58219)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 C 07.23 (https://dejure.org/2007,58219)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 1 C 07.23 (https://dejure.org/2007,58219)
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 CS 17.1675

    Keine Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer bei

    Eine Beiladung des Eigentümers des Baugrundstücks war nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2007 - 1 C 07.23 - juris Rn. 8 ff.).
  • VG München, 01.09.2009 - M 8 K 09.2030
    Bezugnehmend auf eine Entscheidung des BayVGH vom 14. Februar 2007 (Az.: 1 C 07.23 - Juris) brachten die Bevollmächtigten der Antragstellerin weiter vor, aus dieser Entscheidung werde ersichtlich, dass eine Berührung rechtlicher Interessen als Voraussetzung von § 65 Abs. 1 VwGO dann vorliege, wenn das verfahrensgegenständliche Vorhaben den antragstellenden Nachbarn schützende öffentlich-rechtliche Regelungen verletze; eine Verletzung privatrechtlicher Interessen genüge demgegenüber nicht.

    Ein rechtliches Interesse im Sinn von § 65 Abs. 1 VwGO, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BayVGH v. 14.2.2007 Az.: 1 C 07.23 - Juris, m.w.N.).

    Bei einem bauaufsichtlichen Einschreiten der Behörde genügt dabei eine Berührung privater Rechte des Nachbarn nicht (vgl. BayVGH v. 14.2.2007 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.1856

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten (einfachen) Beiladung

    Dies ist der Fall, wenn dieser in einer solchen Beziehung zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten in der Sache seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BayVGH, B.v. 14.2.2007 - 1 C 07.23 - juris Rn. 9; B.v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).

    Die Einwirkung auf ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen reicht dagegen nicht aus (BayVGH, B.v. 14.2.2007 - 1 C 07.23 - a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Bayern, 11.09.2019 - 8 C 19.1522

    Einziehung eines öffentlichen Weges - Beiladung eines Anliegers mit Überbauungen

    Dies ist der Fall, wenn dieser in einer solchen Beziehung zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten in der Sache seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BayVGH, B.v. 14.2.2007 - 1 C 07.23 - juris Rn. 9; B.v. 8.1.2019 - 5 C 18.2513 - juris Rn. 3 jew. m.w.N.).

    Die Einwirkung auf ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen reicht dagegen nicht aus (BayVGH, B.v. 14.2.2007 - 1 C 07.23 - a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.03.2007 - 1 CS 06.3006

    Nutzungsuntersagung als milderes Mittel

    Eine Beseitigungsanordnung ergeht - wie andere baurechtliche Entscheidungen (zur Baugenehmigung vgl. Art. 72 Abs. 4 BayBO) - unbeschadet der privaten Rechte Dritter (vgl. BayVGH vom 14.2.2007 - 1 C 07.23; VGH BW vom 21.3.2006 - 8 S 1056/05 - Juris).
  • VG München, 09.01.2024 - M 9 SN 22.5301

    Nachbarantrag, Gesicherte Erschließung, Rücksichtnahmegebot, Notwendige/einfache

    Außerdem soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidungen auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt und eine umfassende Untersuchung des Streitverhältnisses ermöglicht werden (BayVGH v. 14.2.2007 - 1 C 07.23 - juris Rn. 9; B.v. 24.8.2023 - 22 C 22.1856 - juris Rn. 29. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.12.2019 - 8 C 19.2198

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Beiladung

    Die Einwirkung auf ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen reicht aber nicht aus (BayVGH, B.v. 14.2.2007 - 1 C 07.23 - juris Rn. 9; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 65 Rn. 9).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2016 - 5 K 369/13

    Abfallbeseitigungsrecht

    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (s. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 C 07.23 -, Rn. 9, juris).
  • VGH Bayern, 31.01.2012 - 1 C 11.3033

    Beschwerde gegen Ablehnung einer (einfachen) Beiladung eines Nachbarn;

    Außerdem soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BayVGH vom 14.2.2007 Az. 1 C 07.23 RdNr. 9; HessVGH vom 22.3.2004 BRS 67 Nr. 195 S. 813).
  • VG Augsburg, 23.09.2013 - Au 5 K 13.526

    Beiladung (abgelehnt)

    Denn sowohl die Anordnung, einen Bauantrag zu stellen, als auch die Nutzungsuntersagung, mit der nach Art. 76 Satz 2 BayBO gegen bauliche Anlagen eingeschritten werden kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, ergehen - wie andere baurechtliche Entscheidungen - unbeschadet der privaten Rechte Dritter (BayVGH. B.v. 14.2.2007 - 1 C 07.23 - juris).
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